
Verfassungsbeschwerde Zum Effektiven Rechtschutz Fur Ein Menschenwurdiges Existenzminimum: Das Bverfg Und Die Grundrechtliche Gewa (Tapa Blanda).
Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) von 4 aufeinanderfolgenden Verfassungsbeschwerden einer Familie aus den Jahren 2000 bis 2004 zur Sicherung eines menschenwurdigen Existenzminimums vor dem Hintergrund der Ausfuhrungen des BVerfG uber die grundrechtliche Gewahrleistungspflicht eines menschenwurdigen Existenzminimums in seinem vielbeachteten Urteil vom 5. November 2019, 1 BvR 7/16, zu Sanktionen im Sozialrecht. Da der Familienvater aufgrund einer psychischen Behinderung nicht erwerbsfahig und mit der Betreuung und Erziehung der 5 minderjahrigen Kinder zunehmend uberfordert war, hatte die Mutter ihren Arbeitsplatz aufgegeben, um sich vorrubergehend um die Familie zu kummern. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes hatte die Familie daher Sozialhilfe beantragt, was zunachst mit Hinweis auf die Moglichkeit der Selbsthilfe durch eine Erwerbsarbeit der Eltern, in Verbindung mit einer Fremdbetreuung des jungsten, seine Mutter vermissenden und gerade 3 Jahre alten Kindes, abgelehnt wurde. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht lehnten in der Folge die Antrage der Familie auf vorlaufigen Rechtsschutz vor allem deshalb ab, weil das der Familie seither zur Verfugung stehende Einkommen aus Kindergeld und unregelmaigem Einkommen der Mutter aus einer Lehrtatigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreiche und daher Zweifel an der Hilfebedurftigkeit der gesamten Familie bestunden. Zudem konnte im vorlaufigen Rechtschutz grundsatzlich ohnehin nur eine eingeschrankte Sicherung des Existenzminimums in Hohe von 80% der Regelsatze und ohne Berucksichtigung der Unterkunftskosten erreicht werden. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich daher gegen die Versagung eines effektiven Rechtschutzes zur Sicherung eines menschenwurdigen Existenzminimums fur Eltern und Kinder sowie gegen die Versagung effektiven Rechtschutzes zur Sicherung der von der Familie bewohnten Wohnung, nachdem aufgrund der aufgelaufenen Mietruckstande ein Raumungsurteil ergangen war. Zum besseren Beurteilung des Anspruchs der Familie auf Sozialhilfe ist zudem der erfolgreiche Ausgang der beiden Hauptsacheverfahren dokumentiert, wonach im ersten Verfahren im Juni 2004 die bis Marz 2003 nachgewiesenen Schulden vom Sozialhilfetrager getilgt und im zweiten Verfahren im Dezember 2005 fur den anschlieenden Zeitraum bis Ende 2004 schlielich ruckwirkend Sozialhilfe in gesetzlicher Hohe bewilligt wurde. Die Beschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen.